Der Naturschutzschutzbund Deutschland, Landesverband NRW, unterstützt weiterhin den Ausbau regenerativer Energiegewinnung. Er fordert einen sinnvollen Mix der verschiedenen Möglichkeiten und eine angemessene und ausgewogene staatliche Förderung. Dabei sollen Möglichkeiten der regenerativen Energieerzeugung genutzt werden, und zwar nach ausschließlich ökologischen Maßstäben. Außerdem fordert der NABU eine massive Unterstützung der Energieeinsparung durch gesetzliche Maßnahmen, z.B. durch die Förderung von Wärmeschutzmaßnahmen in Wohnungen, Verwaltungen und Unternehmungen. Der Ausbau der regenerativen Energien muss einhergehen mit dem gleichzeitigen Abbau anderer Energieerzeugung.
Eine herausgehobene einseitige Förderung der Windkraft in NRW und im Bundesgebiet lehnt der NABU/NRW zugunsten eineses Mix ab. Außerdem ist es der Politik nicht gelungen, eine breite Zustimmung der Bürger zur Windkraft zu erreichen, weil sich viele Menschen, nicht zuletzt viele Naturschützer, an Windkraftanlagen (WKA) stören, vor allem wenn diese ihr vertrautes Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigen. Im Gegenteil mehren sich Bürgerinitiativen gegen Windkraftanlagen im Lande und nehmen kritische Berichterstattungen in den Medien massiv zu. Die emotionale Auseinandersetzung der Menschen in NRW muss zur Kenntnis genommen und respektiert werden. Sie muss Teil des Abwägungsprozesses sein. Landschaftsschutz, Schutz der Vögel und anderer Tiere, müssen gegenüber der heutigen Privilegierung der Windkraft gestärkt werden.
Um beiden Interessen, sowohl der umweltfreundlichen Energiegewinnung als auch den Anforderungen an den Natur- und Landschaftsschutz, gerecht zu werden, legt der NABU/NRW dieses Positionspapier mit Forderungen an die Landes- und Kommunalpolitik vor:
1. Windkraftanlagen müssen dort entstehen, wo sie ökologisch und ökonomisch sinnvoll sind. Sie dürfen nicht zur Verschandelung einer gewachsenen Kulturlandschaft führen und keine Vögel, Fledermäuse und andere Tierarten gefährden.
2. In windschwachen Gebieten mit einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit unter 6,5 Sekunden (u m/s) machen Windkraftanlagen ökonomisch und ökologisch wenig Sinn, so dass in der Abwägung zum Landschaftsschutz solche Standorte in der Regel auszuschließen sind.
3. Die Landesregierung legt jährlich eine Energiebilanz, speziell einen Bericht über die regenerative Energiegewinnung, in NRW vor. Darin wird u.a. dargelegt, welchen Anteil die verschiedenen Formen der Gewinnung regenerativer Energie zur Verringerung der Stromgewinnung durch Kohlekraftwerke in NRW beigetragen haben.
4. Die Kommunen werden verpflichtet, geeignete Vorranggebiete für WKA zu prüfen und - falls solche vorhanden sind - nach einer generellen Umweltverträglichkeitsprüfung auszuweisen, die jeweils auch die Auswirkungen auf brütende sowie regelmäßig ziehende Vögel und Fledermäuse erfasst. Bei der Standortfrage sind bereits belastete Bereiche (z.B. Autobahnen, Stromtrassen, Industriegebiete usw.) zu bevorzugen. Außerhalb ausgewiesener Flächen ist die Errichtung von WKA nicht möglich. Die Finanzierung der Prüfungsverfahren erfolgt u.a. durch Gebühren, die von den WKA-Investoren erhoben werden.
5. Alle bereits gemeldeten und vorgeschlagenen FFH-, SPA- und IBA-Gebiete werden zu Tabuzonen erklärt. Gleiches gilt für traditionelle und bedeutende Rast- und Überwinterungsgebiete ziehender Vogelarten.
6. Privilegierungen für Einzelanlagen gelten nur noch für WKA an Hofstellen, sonst nicht.
7. Angesichts der rasanten technischen Entwicklung der WKA und der damit verbundenen ständig erweiterten Dimensionierung der WKA legt das Land Maximalgrößen für Masten und Rotoren fest (Empfehlung: 99 m Gesamthöhe). Falls einzelne große und hohe Anlagen zu weniger Landschaftsverbrauch führen als mehrere kleine WKA, ist eine ökologische und ökonomische Abwägung vorzunehmen.
8. Zur Wohnbebauung ist ein Abstand von mindestens 1.000 m einzuhalten, zu Wald mindestens 300 m und zu Horsten von Großvögeln wie Schwarzstorch oder Rotmilan mindestens 1.000 m.
9. Die Nutzung der Windkraft in NRW wird ergänzend zu den Bundesgesetzen durch ein Landesgesetz geregelt. Dabei ist u.a. für jede WKA ein Ausgleich für den Eingriff in Natur- und Landschaft vorzusehen.
10. Wir fordern, bei den anstehenden Novellierungen des Bundesbaugesetzes und des Landschaftsgesetzes/NRW diese Positionen zu berücksichtigen.
Düsseldorf, den 26.01.2005
Der Landesvorstand
Richtiges Füttern hilft der Vogelwelt und ist ein Naturerlebnis. Der NABU-Wesel empfiehlt die Ganzjahresfütterung.