Brauchtumsfeuer
Informationen zum richtigen Umgang
Brauchtumsfeuer sollen der Brauchtumspflege dienen und dürfen nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel haben. Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ist verboten, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt wird.
Um die Verhaltensregeln zum Brauchtumsfeuer bei der Planung berücksichtigen zu können, sollte diese bis spätestens 7 Tage vor dem Abbrennen dem zuständigen Ordnungsamt angezeigt werden.
Verhaltensregeln:
- Für das Abbrennen von Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandelte Hölzer verwandt werden. Andere Stoffe dürfen weder zum anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
- Zum Schutz von Tieren ist das Abrennmaterial unmittelbar vor dem Entzünden umzuschichten.
- Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:
- Mindestens 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
- 25 m von sonstigen baulichen Anlagen,
- 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen,
- 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.
- Das Feuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind.
- Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Sobald Gefahren oder Belästigungen für Personen oder die Umgebung entstehen – z.B. bei aufkommendem starken Wind – ist das Brauchtumsfeuer zu löschen. Nur wenn diese Dinge beachtet werden, lassen sich Probleme und Ärger vermeiden.
- Die aufgeschichteten Haufen zur Verbrennung dürfen eine Höhe von drei Metern nicht überschreiten. Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung oder Gefahren durch Funkenflug verhindert werden. Bei starkem Wind ist eine Verbrennung untersagt.
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