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Tierpräparation

Was ist zulässig?

Zum Schutz seltener Tierarten hat der Gesetzgeber strenge Vorschriften, u. a. zur Zulässigkeit ihrer Präparation, erlassen. Tote Tiere sollen in der Natur verbleiben, um Aasfressern als Nahrungsgrundlage zu dienen, bzw. um durch den natürlichen Verwesungsprozess dem Naturkreislauf wieder zugeführt zu werden. Die Bestimmungen des Artenschutzrechts gelten somit auch für Tiere, die in der Natur verendet sind. Durch diese Regelungen werden folglich auch tote Tiere unter besondere Obhut gestellt.

Der Einsatz von Tierpräparaten zu Ausstellungszwecken ist grundsätzlich nur Forschungs- und Lehreinrichtungen in Absprache mit den Artenschutzbehörden vorbehalten.

Hierbei gilt:
a) Nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 43 Abs. 5) ist es zulässig, tot aufgefundene Tiere einer besonders geschützten Art der Natur zu entnehmen und deren Präparation in Auftrag zu geben (z. B. ein Eichhörnchen), jedoch muss die Verwendung des toten Tieres bzw. der Einsatz des Präparats zwingend einem anerkannten Forschungs- bzw. Lehrzweck dienen. Die Verwendung des Präparates für private Zwecke (z. B. für Dekorationszwecke) ist unzulässig. Ein Genehmigungserfordernis der Präparation seitens der Unteren Landschaftsbehörde sieht das Gesetz für besonders geschützte Tiere, die für Forschungs- und Lehrzwecke (z. B. von Schulen), eingesetzt werden, nicht vor.

b) Nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 43 Abs. 5) ist es auch zulässig, tot aufgefundene Tiere einer streng geschützten Art der Natur zu entnehmen und präparieren zu lassen (z. B. einen Eisvogel), jedoch hat der Finder vor der Auftragsvergabe an einen Präparator eine Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Landschaftsbehörde zu beantragen. Der beabsichtigte Verwendungszweck ist hinreichend nachzuweisen. Nur unter den äußerst engen Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung § 43 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz können Genehmigungen für die Präparation solcher vom Aussterben bedrohter Exemplare durch die Untere Landschaftsbehörde erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Präparation für den dargelegten Forschungs- oder Lehrauftrag von besonders großer Bedeutung ist.

SONDERFALL:
Zählt das vom Aussterben bedrohte  (streng geschützte) Exemplar zusätzlich zum „Wild“ im Sinne des Jagdrechts (z. B. Sperber, Mäusebussard), steht das Recht auf Aneignung zunächst nur den Revierinhabern zu. Die Entnahme von Wild ohne das Einverständnis des Revierinhabers erfüllt den Tatbestand einer Straftat. Erteilt der Revierinhaber jedoch dem Finder sein Einverständnis für die Entnahme des toten Greifvogels und überlässt ihm damit das Eigentum daran (sog. Abtretungserklärung), so kann er die Zulassung der Präparation für Zwecke der Forschung und Lehre bei der Unteren Landschaftsbehörde beantragen.

Die Entnahme von anderen verendeten Tieren, die zum Wild zählen, aus der Natur ist grundsätzlich verboten. Über das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen, die die Entnahme in besonderen Fällen rechtfertigen könnten, beispielsweise zur Förderung der Forschung, entscheidet die Untere Jagdbehörde.

Die gesetzliche Bestimmung, wonach Präparate durch die Behörde mittels Plomben zu kennzeichnen sind, ist entfallen.

Der Verkauf von Tierpräparaten wird in den Präparationsgenehmigungen meistens ausgeschlossen. Grundsätzlich soll es für Tierpräparate keinen freien (also jedermann zugänglichen) Handel geben. Der Gesetzgeber hat daher enge Grenzen hinsichtlich der rechtmäßigen Entnahme und Verwendung von toten Exemplaren aus der Natur vorgegeben. Ziel des Artenschutzrechts ist es, eine „kommerziell motivierte Ausräuberung“ der natürlichen Lebensräume zu verhindern.

Auskunft erteilt:
Kreis Wesel, Die Landrätin
Reeser Landstr. 31, 46483 Wesel
Untere Landschaftsbehörde, FGR 60-2 Gesetzlicher Artenschutz, Frau Anne Könings
Telefon: 0281/207-2534, Fax.: 0281/207-4620
e-Mail: anne.koenings@kreis-wesel.de , Homepage:  www.kreis-wesel.de

Dieser Beitrag basiert auf einem Artikel des Kreises Wesel, Untere Landschaftsbehörde, Anne Könings, erschienen im Naturspiegel, Heft 53.

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