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Presseerklärung des NABU NRW und der BiB

NABU greift Wasserrechtliche Erlaubnis an


29.08.2005

Der Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (NABU NRW), nimmt die von der Bergbehörde in  Dortmund erlassene Wasserrechtliche Erlaubnis nicht hin, die dem Bergwerk Walsum den weiteren Abbau von Steinkohle unter der Mommniederung ermöglichen soll. Bereits am 29.07.2005 hat er dagegen Widerspruch eingelegt. Da die Bergbehörde die sofortige Vollziehung ihrer Genehmigung angeordnet hatte, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung und von der Erlaubnis kann dennoch Gebrauch gemacht werden.  Mit Unterstützung der Bürgerinitiative Bergbaubetroffener am Niederrhein (BiB) wurde deshalb nun durch den Duisburger Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Christian Tünnesen-Harmes beim Verwaltungsgericht Düsseldorf beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

In seiner ausführlichen Begründung legt der Fachanwalt schlüssig dar, warum die Wasserrechtliche Erlaubnis gegen geltendes Recht verstößt und so nicht hätte erlassen werden dürfen. Er verweist u. a. auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW von 2001, in dem ganz eindeutig dem vorbeugenden Trinkwasserschutz oberste Priorität vor sonstigen Nutzungen eingeräumt wird. Die abbaubedingt eintretenden Senkungen und die damit erforderlich werdenden Sümpfungsmaßnahmen bewirken eine nachhaltige Verschlechterung der Grundwasserqualität durch die Erhöhung des Rheinwasseranteils von über 30 %. Dies verstößt gegen die umweltschützenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, wonach Grundwasser, das sich noch in einem sehr guten Zustand befindet, nicht verschlechtert und damit in der Qualität abgesenkt werden darf. Zu befürchten ist insbesondere der Zustrom der Schadstoffe Röntgenkontrastmittel, Komplexbildner sowie Humanpharmaka.

Der Anwalt weist weiter darauf hin, dass keine Gründe übergeordneten öffentlichen Interesses für eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität vorliegen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung von 2005 ausgeführt, dass den Belangen des Bergbaus kein grundsätzlicher Vorrang vor dem Schutz der Umwelt bzw. bestimmter Umweltgüter zukommt. Mit der Errichtung einer Dichtwand, die mit der Wasserrechtlichen Erlaubnis nicht gefordert wird, ließe sich ohne Weiteres erreichen, dass der gegenwärtige  hervorragende Zustand des Grundwassers erhalten wird.

Weiterhin setzt sich der Fachanwalt ausführlich mit dem durchgeführten Erörterungsverfahren auseinander und kommt zu dem überzeugenden Schluss, der in der Erörterung auch von Vertretern des Kreises Wesel vorgetragen wurde, dass keine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung und Verträglichkeitsprüfung für das betroffene Vogelschutzgebiet „Mommniederung“ durchgeführt wurde.

Dies alles muss aus Sicht des NABU und der BiB dazu führen, dass vom Verwaltungsgericht dem Antrag entsprochen wird, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Damit könnte ein weiterer Kohleabbau unter der Mommniederung  bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch  nicht stattfinden.

 

Zu den Risiken des Bergbaus informieren wir Sie hier! 

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